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KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Häufig haben Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Betreiber die Strom an die Mieter weitergeben, entsprechende Verträge abgeschlossen, mit denen der Finanzielle Teil des Betriebes vereinbart wurde.

Bei einem normalen Stromverkauf an Mieter ( auch mit einer Eigenerzeugungsanlage ) müssen Stromsteuern und EEG- und KWK Umlagen abgeführt werden.

Aber der Gesetzgeber verlangt natürlich nicht, dass es nur einen Menschen als Betreiber geben darf. In der Regel werden entsprechende Vereinbarungen geschlossen, wir raten nochmals dazu, diese gemäß den Vorgaben umzugestalten. Beispiel:

Nehmen wir den Fall, dass zwei Brüder gemeinsam in einem Zweifamilienhaus eine KWK Anlage betreibt und gemeinsam den Strom nutzen und nur den Überschuß verkaufen.

Unstrittig besteht der Betreiber aus den beiden Brüdern und auch die Stromverbraucher sind identisch, nämlich auch die zwei Brüder. Diese Betreiber Gemeinschaft genießt Bestandschutz und bezahlt auch künftig keine EEG Umlage.

Die Frage ist nun, muss eine GbR gegründet werden ? Wir sagen ja.

Eine GbR ist nicht Eintragungspflichtig, es genügen die entsprechenden Vereinbarungen.

 

Beruflich bedingt zieht nun einer der beiden Brüder aus, eine Schwester zieht anstatt des Bruders ein und tritt anstelle des Bruders in die Betreiber Gemeinschaft ein. Derzeitiger Rechtsstand: Leider wird künftig eine EEG Umlage für die Schwester fällig. Eine Ausnahme gilt wenn die Schwester in den Status der juristischen Person, also der Betreiber GbR eintritt.

Aber es müssen natürlich nicht Brüder und Schwestern sein, denn eigentlich sind wir ja alle Brüder und Schwestern. ( Schmunzel )

Merke: Einen Vertrag das eine Betreiber Gemeinschaft die Anlage betreibt finden Sie hier:

Eigentümer der KWK Anlage ist in der Regel der Vermieter, dieser vermietet die Anlage der Betreiber GbR.

Die Betreiber GbR betreibt die Anlage und verrechnet die Erträge und Kosten.

Der Wärmeanteil wird an den Vermieter verkauft, der diese an die Mieter gemäß des Heizkostenabrechnung “verkauft”.

Der Strom wird zum Teil in das öffentliche Netz eingespeist und in der Regel an den örtlichen Netzbetreiber verkauft. Für diesen Stromanteil kann man nicht mit einem Gewinn rechnen, daher sollte dieser Anteil möglichst klein sein.

Der andere Teil des erzeugten Strom wird im Gebäude selbst verbraucht. Vorher wird der Strom durch den sogenannten KWK Erzeugungszähler erfasst ( für den hier erfassten Strom erhält man in der Regel die ersten 10 Jahre unabhängig von der weiteren Nutzung, 5,41 ct/kWh bzw. 5,11 ct / kWh KWK Zulage. )

Danach wird der Strom durch die einzelnen Stromzähler der Wohneinheiten erfasst und von den Bewohnern verbraucht.

Die Betreiber GbR erstellt die Abrechnung für die Mitbewohner und kauft auch weiteren Strom ein, der über einen Bezugsstrom Zähler erfasst wird. Hier kann die GbR frei einen Stromlieferanten wählen, während der Stromverkauf in der Regel stets an den Netzbetreiber erfolgt.

Fazit: In diesem Konzept erzeugen die Mitbewohner den Strom gemeinschaftlich selbst, es findet kein Verkauf sondern nur eine Verrechnung statt.

Eigenversorgungsanlagen sind bei richtiger Auslegung, für Eigentümer und Mitbewohner eine WIN - WIN Situation.

Der Eigentümer verringert die Leerstand, durch eine niedrigere “zweite” Miete, also den Nebenkosten. Immer mehr Mieter bzw- Mitbewohner achten auf ein energetisches Wohnkonzept, d.h. auf eine Eigenstromversorgung des Wohngebäudes.

Dies bedeutet, dass der Mieter Strom über die Nebenkostenabrechnung erhält, sich nicht um Anmeldung / Abmeldung oder Strompreise suchen kümmern muss, sondern zu einem Preis unterhalb des Marktpreis Strom erhält.

Dies ist möglich, da zum einen kaum Grundkosten anfallen ( Für die Gemeinschaft fällt nur einmal Grundkosten an, da nur ein Bezugsstrom Zähler vorhanden ist )

In der Regel sind so Strompreise zum Teil 5 ct / kWh unter den Marktpreisen möglich, was sicherlich jeden Mieter bzw. Mitbewohner anspricht.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Investitionen nach dem EEWärmeG bei Einsatz einer KWK Anlage entfallen.

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