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Thema EEG - Umlage

Abrechnung von Wohnungsstrom über die Nebenkostenabrechnung

Wenn dezentral erzeugter Strom, bzw. über einen “Summenstromzähler” gekaufter Strom an die Wohnungen geleitet wird, wird dieser häufig über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet.

Grundsätzlich ist Wohnungsstrom nicht in der Betriebskostenverordnung als umlagefähige Nebenkostenart aufgeführt. Hier ist lediglich von Allgemeinstrom für z.B. Aufzuganlage, Treppenhaus, Kellerräume, Antennen- und Sprechanlage etc. die Rede.

Abhilfe ist ein Vereinbarung innerhalb oder außerhalb des Mietvertrages, der ausdrücklich für den Bezug von Wohnungsstrom, der über einen separaten Wohnungsstromzähler abgerechnet wird, den Ausgleich der Kosten vorsieht.

Weiterhin soll eine monatliche Strompauschale benannt werden, sowie das regelmäßig ( in der Regel zusammen mit der Nebenkostenabrechnung ) eine Abrechnung erfolgt.

Ein mögliches Guthaben bzw. eine Nachzahlung zusammen mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet wird um auf einen Betrag zu kommen.

Es sollte erwähnt werden, das beide Parteien dies zur Vereinfachung des Verfahrens wünschen.

Zusätzlich soll vereinbart werden, das im Falle eines Zahlungsrückstand die Pflicht des Vermieters entfällt, den Mieter mit Strom zu versorgen und dieser sich selbst durch eine Stromversorgung durch einen Stromlieferant bzw. Grundversorgungslieferanten mit elektrischer Energie versorgen lassen muss.

Der sich im privaten Stromnetz befindliche Stromzähler wird dann “Durchbilanziert”.

Kein Wohnungsnutzer kann dazu gezwungen werden, den Strom vom Vermieter zu kaufen, ein Zugang zum Strommarkt ist grundsätzlich zu gewähren. Dies gilt ebenfalls für eine stillschweigende Vertragsvereinbarung bzw. Zahlung des Wohnungsstrom.

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