Bei Neuanlagen besteht eine Meldepflicht beim VBN und der Bundesnetzagentur bis spätestens dem 28.02. des Folgejahres wenn über 10.000 kWh / Jahr Eigenstrom verbraucht wurden oder die Anlagenleistung über 10 kW liegt, auf jeden Fall aber besteht die Auskunftspflicht !
Wichtig: Sollte die Strommenge von 10.000 kWh im Jahr überschritten werden, muß dies gemeldet werden.
Es sind dann nur Umlagen auf die Strommenge die über 10.000 kWh liegt fällig. Meldet man dies jedoch nicht, besteht eine Umlagepflicht von 100 % der EEG Umlage auf die gesamte Strommenge. ( § 61 Abs. 2 Nr. 4 )
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