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KWK-Infozentrum

Thema EEG - Umlage

Sichtweise der Wohnungsstromversorgung durch eigene Infrastruktur

Grundsätzlich vermietet ein Vermieter den Mietern einen Anteil am Wohngebäude ( bzw. auch Nicht - Wohngebäude ).

Hierin enthalten ist immer öfter eine dezentrale Stromerzeugung, die ökonomisch und ökologisch das Wohngebäude mit Strom versorgt.

So wie die Heizung des Wohngebäudes Mietgegenstand ist und von der Mietergemeinschaft die Wartungskosten, Brennstoffkosten, Stromkosten, Schornsteinfegerkosten etc. getragen werden müssen ist auch eine Kraft - Wärme - Kopplungsanlage.

So wie beim Wärmebedarf ist nicht der Vermieter derjenige der die Wärme benötigt und verbraucht, sondern die Wohnungsbewohner.

Die Wohnungsbewohner kurz “Mieter” verlangen vom Vermieter zu Recht, eine zuverlässige Versorgung der Wohnungen mit Strom, Wasser, Wärme, Kommunikationsanschlüsse usw.

Wenn der Vermieter nun eine “Stromerzeugende Heizung” also eine KWK Anlage ( bzw. BHKW Anlage ) zur gekoppelten Versorgung des Wohngebäudes mit Wärme und Strom installieren läßt und den Betrieb verwaltet ( wie bei der Heizung ) ergibt sich daraus kein “Stromverkauf an Mieter”.

Das eine Abrechnung der Stromkosten ( ähnlich wie z.B. der Wärmekosten ) über die Nebenkosten erfolgt, führt nicht zu einer anderen Sichtweise, auch wenn der Mieter anders wie bei der Wärme die Möglichkeit einer “Fremdversorgung” durch einen anderen Stromlieferanten hat. Denn zumindest theoretisch kann der Mieter ja eine Elektroheizung verwenden oder sich eine eigene Heizungsanlage installieren lassen oder .. oder.

Kurz: Das der “normale” Stromverkauf aus z.B. einer KWK Anlage an Dritte mit einer EEG Umlage belastet wird, ist nicht zu beanstanden. Bei der Mieterstromversorgung handelt es sich jedoch um die Erfüllung einer Vermieterpflicht, bei der die KWK Anlage die Wärme - und Stromversorgung der Bewohner übernimmt und die Teil des vermieteten Objekt sind.

Für diese KWK Anlage bezahlen die Mieter auch gemäß der Heizkostenverordnung eine Umlage der Betriebskosten wie z.B. Wartungskosten, Schornsteinfegerkosten, Brennstoffkosten etc.

Unwiederlegbar stehen dem Mieter deshalb selbstverständlich auch die Produkte dieser Anlage, in einem gewissen Verhältnis zu.

So wie der Mieter auch bei der Wärme zwar einen Kostenanteil an den Vermieter, der alles verwaltet leistet ohne das der Vermieter dem Mieter “Wärme verkauft”, so entnimmt auch der Mieter einen gewissen Stromanteil aus der KWK Anlage, nutzt diesen und bezahlt einen Umlageanteil dafür an den Vermieter.

Das KWK Infozentrum vermag hier keinerlei “Stromverkauf” zu erkennen und rät “Bettelbriefe” der Energieversorger doch freiwillig eine EEG Umlage zu leisten zurück zu weisen.

Entscheidend bzw. stützend sei erwähnt, das bei dieser Mieterstrom Versorgung, das “Netz der allgemeinen Versorgung” ( öffentliche Stromnetz ) nicht genutzt wird. Dies ist in energierechtlicher Hinsicht wichtig, denn es unterstreicht, das kein freier Stromverkauf ( an x beliebige Personen ) stattfindet, sondern eine Betreibergemeinschaft besteht.

( Hier geht es zum Link zu entsprechenden Verträgen Betreiber GbR Vertragsbeispiel bzw. Verbraucher GbR Vertragsbeispiel )

 

Zwar ist es zutreffend das über einen Teilnehmeranschluss ( Summenstromzähler ) das Wohngebäude und damit über Abzweige auch die KWK Anlage an das Verteilernetz ( Stromnetz ) angeschlossen ist.

Dies ändert jedoch dies nichts an der Tatsache, das die KWK Anlage eine Kundenanlage ist, die für die Versorgung der im Wohnhaus wohnenden Kunden ist, die vorrangig diesen Strom verbrauchen. Lediglich “Überschußstrom” wird in das öffentliche Verteilernetz eingespeist und damit verkauft.

EEG 2017:

§ 61 d Verringerung der EEG-Umlage bei Älteren Bestandsanlagen

(1) Der Anspruch  nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Älteren Bestandsanlagen  unbeschadet des § 61c auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1.    wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.   soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1.  der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter  Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2.     nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner  Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1.  Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen  des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert  oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht  worden.

(4) Bei Älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.  soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.  wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im  Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

EEG 2014 -  §104

(1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2  Nummer 1 und 2 Buchstabe des am 31. Juli 2014 geltenden  Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestattet werden mussten, ist § 9  Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden.  Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein  Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder  rechtskräftig entschieden worden ist.

 

(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen  Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines  Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die  Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1.  August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes  verweigern, soweit


1.  der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und
2.  die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im  Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches  Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten  Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige  Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie  eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat.

§ 61h Absatz 2 Satz 1 ist  entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom  anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen  Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange


1.  die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,


2.sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder § 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher  Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,


3.die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und


4.das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die § 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.

(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und  Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der  Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und


1.die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem  Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben wird,


2. das Kraftwerk, das versorgt wird,


a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und


b)bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,


3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen  Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben  hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,


4.nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,


5.die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an  demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September  2011 betrieben wurden, und


6.die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der  Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren  Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die  Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. Die § 61g und  61h sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die  Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach  der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

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